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Gemeinschaftskonto: Gemeinsam angespartes Geld gehört im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte

Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beiträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zusteht.

Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Streit eines in Scheidung lebenden Ehepaars auf. Die Ehefrau war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Um ihre neue Wohnung einzurichten, hatte sie das gemeinsame Konto “leer geräumt”. So gehe es nicht, entschied das OLG und gab der Klage des Ehemanns statt. Vereinnahme ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, habe der andere Ehegatte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des vereinnahmten Betrags (OLG Naumburg, 10 U 23/06).